Unterhalt Düsseldorfer Tabelle 2024: Ab 2024 erhalten in NRW weitere tausend Jugendliche Unterhalt. Bei den Versuchen, die „Düsseldorfer Tafel“ umzukrempeln, gelingt es älteren Kindern allerdings weniger. Nordrhein-Westfalen führt zum 1. Januar 2024 eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ ein. Dadurch ändern sich die Unterhaltszahlungen für Kinder. Erwachsene Kinder müssen sich allerdings mit einer Nullrunde begnügen. Dennoch steigen die Selbstbehalte für Unterhaltsschuldner.
Während mehr Finanzierung vielen jungen Menschen in nordrhein-westfälischen Regionen hilft, geht eine Gruppe leer aus:
Die größte Änderung der Pflichtsätze für volljährige und minderjährige Kinder wird es im Jahr 2024 geben. Für Kinder der ersten Altersgruppe (bis 6 Jahre) betragen die absoluten Mindestunterhaltskosten bis zu 480 Euro. Ab 2023 ist es eine Steigerung um 43 Euro.
Kinder der zweiten Altersgruppe (bis 12 Jahre) erhalten nun 551 Euro, eine Erhöhung um 49 Euro. Für die dritte Altersgruppe (zwischen 13 und der Volljährigkeit) erhöht sich der Unterhalt um 57 Euro auf 645 Euro.
Der Mindestsatz erhöht sich entsprechend der Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen, die zuletzt im Jahr 2018 angehoben wurden, erhalten ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich 200 Euro. Die erste Einkommensgruppe erreicht nun 2.100 Euro statt bei 1.900 Euro zu enden.
Die fünfzehnte Einkommensstufe endet bei 11.200 Euro. Auch der Selbstbehalt, ein zwingender Eigenbedarf, der dem Unterhaltspflichtigen überlassen bleibt, wird erhöht. Für Eltern, die nicht berufstätig sind, beträgt sie nun 1.200 Euro statt 1.120 Euro, für berufstätige Eltern künftig 1.450 Euro statt 1.370 Euro.
Unterhaltsgelder werden vom Kindergeld abgezogen:
Üblicherweise wird das Kindergeld für Kinder unter 18 Jahren zur Hälfte und für Kinder über 18 Jahren in voller Höhe bei der Berechnung der Inanspruchnahme aufgeteilt. Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist der Maßstab, nach dem alle deutschen Oberlandesgerichte richten und den Kindesunterhalt festlegen.
Es wird seit 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Ähnlich kompliziert ist die Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichts. Familiengerichte bundesweit nutzen zur Ermittlung des Unterhalts die „Düsseldorfer Tabelle“.
Derzeit gelten folgende Unterhaltsbeitragssätze:
In Nordrhein-Westfalen richtet sich die tatsächliche Unterhaltszahlung nach dem Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Elternteils. Danach wird der Bedarfssatz entsprechend angepasst, wobei bei Minderjährigen unter 18 Jahren die Hälfte, bei über 18-Jährigen der volle Betrag abgezogen wird. Das Kindergeld beträgt derzeit 250 Euro.
Wie hoch ist der Bedarfskontrollbetrag?
Der Bedarfsdeckungsbetrag in der Düsseldorfer Tabelle soll dafür sorgen, dass Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige den gleichen Geldbetrag erhalten. Auf diese Weise entstehen für den Unterhaltszahler keine finanziellen Schwierigkeiten. Der Bedarfskontrollbetrag kümmert sich um die persönlichen Bedürfnisse der für den Unterhalt Verantwortlichen der ersten Gruppe. Sie ist ab Gruppe 2 nicht mehr dieselbe und dient der gerechten Einkommensverteilung zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und etwaigen unterhaltsberechtigten Kindern.
Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger persönlicher Bedarf überlassen bleibt, beträgt künftig 1200 Euro statt 1120 Euro für nicht erwerbstätige Eltern und 1450 Euro statt 1370 Euro für erwerbstätige Eltern. Das Kindergeld stellt dann einen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen des Kindes her.
Konventionelle Weisheit: der Düsseldorfer Tisch
Die Düsseldorfer Tabelle ist der Maßstab, nach dem alle deutschen Oberlandesgerichte in Kindesunterhaltsstreitigkeiten beurteilen und entscheiden. Es wird seit 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Ähnlich kompliziert ist die Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichts.
Bundesweit orientieren sich Familiengerichte bei ihren Unterhaltsentscheidungen an der Düsseldorfer Tabelle. Es hat keine eigene rechtliche Autorität, aber als allgemeine Richtlinie wird es von allen Oberlandesgerichten im ganzen Land zur Festlegung des Kindesunterhalts verwendet.
Ist der Kindesunterhalt steuerfrei?
Unterhaltskosten können Sie als atypischen Abzug in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Im Jahr 2024 stehen 11.604 Euro zur Verfügung (gegenüber 10.908 Euro im Jahr 2023). Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag für jedes Jahr. Einen Höchstbetrag können Sie nur durch die Zahlung von Unterhalt festlegen, was ab Januar möglich ist.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit des Unterhalts ist jedoch die Erfüllung eines Bedarfs: Bezieht der andere Partner bzw. der Unterhaltspflichtige ebenfalls Kindergeld oder Vorteile aus dem Kinderfreibetrag, hat er bzw. sie keinen Anspruch darauf.
Daher gilt die Steuerermäßigung in der Regel nur für volljährige Kinder, die kein Kindergeld mehr beziehen. Wenn das Kind beginnt, selbstständig Geld zu verdienen, kann die Steuerberechnung den Unterhalt mindern.