Die netto 3,72 Cent pro Kilowattstunde werden den Kunden künftig jedoch nicht in Rechnung gestellt. Die Preissenkung ist von den Energieversorgungsunternehmen verpflichtend an die Endverbraucher weiterzugeben; sie dürfen es nicht für sich behalten.
Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass der Strompreis nicht sofort sinkt, sondern die Differenz erst bei der darauffolgenden Jahresabrechnung ausgeglichen wird. Dies liegt daran, dass Abzüge in der Regel nur einmal im Jahr angepasst werden. Stromkunden haben die Möglichkeit, den Abzugsbetrag in Situationen, in denen dies sinnvoll erscheint, vorzeitig anpassen zu lassen, so Martin Brandis, Energiefachmann beim Bundesverband der Verbraucherzentralen. Diese Informationen wurden der Deutschen Presse-Agentur von der Deutschen Presse-Agentur zur Verfügung gestellt.
Die bisherige EEG-Umlage entfällt ab heute
Dem Stichtag der Umstellung, für Kunden. Die Kosteneinsparungen sollen von den Energieversorgern sofort und transparent an die Endverbraucher weitergegeben werden. Warum der Zählerstand auch in der heutigen Zeit hilfreich sein kann. Ab dem 1. Juli entfällt die Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch EEG genannt, komplett. Kunden von Energieversorgern müssen keine Gebühr mehr auf ihre monatliche Rechnung aufnehmen, um die Kosten für die Förderung grüner Energiequellen zu decken, da diese Anforderung entfällt.
Da dies den Verwaltungsaufwand für die Versorgungsunternehmen verringern würde, sind Unternehmen von der Verpflichtung befreit, Kunden über Preisänderungen zu informieren. Wenn Sie sich nicht sicher sind, hilft ein Besuch auf der Website des Dienstanbieters oder ein Anruf. Zumindest sollte sich die Anpassung durch den Wegfall der EEG-Umlage korrekt auf der Stromrechnung widerspiegeln. Dies ist das absolute Minimum, das getan werden sollte.
Ab dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage vollständig, was für die Verbraucher eine Einsparung von 4,43 Cent pro Kilowattstunde bedeutet. Gesetzlich ist es Versorgern nicht gestattet, diese Kosteneinsparungen für sich zu behalten oder an ihre Kunden weiterzugeben. Keine dieser Optionen ist den Versorgungsunternehmen zur Weitergabe der Einsparungen gestattet. Stattdessen sollten die Energiekosten langsam, aber stetig sinken.
Bitte beachten Sie, dass die Senkung der Stromkosten nicht sofort, sondern erst mit der folgenden Jahresabrechnung wirksam wird. Die durch den Wegfall der EEG-Umlage unmittelbar eintretende Senkung der monatlichen Stromrechnung ist auf der monatlichen Stromrechnung einzeln aufzuführen und nachvollziehbar darzustellen.
Aufgrund der vorgetragenen Argumente ist es möglich, dass es zu Ihrem Vorteil wäre, den Zählerstand zu diesem Zeitpunkt abzulesen. Es ist wichtig, zwischen dem Strom, der in Haushalten verwendet wird, und dem Strom, der in Heizsystemen verwendet wird, zu unterscheiden. Im Folgenden finden Sie jeweils eine Erläuterung:
Wenn von „Haushaltsstrom“ gesprochen wird, ist allgemein bekannt, dass damit der Strom gemeint ist, der von Haushaltsgeräten wie Herden, Kühlschränken und Fernsehern mit einer das ganze Jahr über relativ konstanten Rate erzeugt wird.
Die Nachfrage nach der zum Heizen verwendeten Stromart ist in den Wintermonaten am höchsten und variiert je nach äußeren Bedingungen.
Durch einen Beschluss von Bundestag und Bundesrat im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen „Osterpakets“ vom April entfällt die EEG-Umlage ab dem heutigen 1. Juli. Laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen müssen Energieversorger brutto 4,43 Cent pro Kilowattstunde bei der Ermittlung der Kosten für die Versorgung der Haushalte mit Strom einkalkulieren.
Danach ist jeder Haushalt für die Zahlung seines Anteils an diesen Kosten im Rahmen seiner jährlichen Kontoverpflichtungen verantwortlich. Andererseits ist es ihnen untersagt, den Energiepreis an diesem Tag zu ändern. Dieses Ergebnis ist eine direkte Folge des „Gesetzes zur Reduzierung der Kostenbelastung der EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Reduzierung an den Endverbraucher“.
Sie müssen den Zähler ablesen und das Ergebnis
Unternehmen weitergeben, das Ihr Haus mit Strom versorgt. Das ist von größter Bedeutung für Menschen, die ihr Zuhause mit Strom heizen, sei es mit Wärmepumpen oder einem anderen Nachtspeichersystem. Aufgrund der Heizperiode verläuft der Stromverbrauch Ihres Haushalts im Vergleich zu anderen Haushalten unregelmäßiger im Jahresverlauf. Es ist wichtig, den Stromversorgern den Zählerstand zur Verfügung zu stellen, damit sie nicht mit einer abschätzung des stromverbrauchs ist wie üblich bis mitte des jahres abzuwarten.
Vor dem 1. Juli ist es für Kunden, die mit Strom heizen, unerlässlich, ihre Zähler zu kontrollieren und die Abstände zu melden. Dazu gehören Hausbesitzer, die Wärmepumpen oder Nachtspeicheröfen haben. Kunden, die Strom für die Raumheizung in ihren Häusern verwenden, sollten die Messwerte melden. Nach Angaben der zuständigen Behörden könnte die Schätzung des Stromverbrauchs in einem Jahr erheblich vom tatsächlichen Wert abweichen, wenn diese Vorkehrung nicht getroffen wird.
Stimmt die Schätzung jedoch nicht mit dem Zählerstand überein, sind alle anderen Mieter mit Haushaltsstrom auf der sicheren Seite. Dies gilt unabhängig vom Zählerstand. Besonders für diejenigen, die gerade dabei sind, ihre Gewohnheiten an die jüngsten Preiserhöhungen anzupassen.
Da der Stromverbrauch ziemlich gleichmäßig über das Jahr verteilt ist, sollte dies in Haushalten, die Zugang zu Haushaltsstrom haben, nicht durchgeführt werden. Daher reicht es aus, dem Stromversorger eine Schätzung des Stromverbrauchs zur Jahresmitte zu ermöglichen.
Verbraucher, die mit Strom heizen und über eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung verfügen, sollten statt einer Gesamtmessung eine Zwischenablesung vornehmen. Aufgrund der Heizperiode verteilt sich Ihr Gesamtstromverbrauch nicht gleichmäßig über das Jahr. Darüber hinaus kann das Wetter dazu führen, dass Ihr Verbrauch von einem Jahr zum anderen schwankt. Infolgedessen ist jeder Haushalt am 30. Juni 2022 dafür verantwortlich, eine Zählerablesung durchzuführen und die Ergebnisse dann an seinen jeweiligen Stromversorger zu melden.
Ab dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die Mehrkosten müssen im Rahmen des Jahresabschlusses auf die einzelnen Haushalte umgelegt und der Bruttobetrag von 4,43 Cent pro Kilowattstunde in die Strompreise der Energieversorger eingerechnet werden. Andererseits ist es ihnen untersagt, den Energiepreis an diesem Tag zu ändern. Als geeignete Maßnahme ist diese durch das „Gesetz zur Minderung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und Weitergabe dieser Minderung an den Endverbraucher“ vorgeschrieben.