Am 2. Februar 2022 hat das Bundeskabinett eine Einmalzahlung beschlossen, die einkommensschwachen Privathaushalten helfen soll, die neu gestiegenen Heizkosten zu bewältigen. Damit wird die Ankündigung der Ampelregierung im Koalitionsvertrag nun Wirklichkeit.
Von dieser Änderung profitieren jedoch neben
Haushalten mit Wohngeldbezug auch BAfoG- und Berufsausbildungsgeldbezieher. Die Berechnungen wurden vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) für die Bundesregierung durchgeführt, und dieser Artikel stellt die wesentlichen Annahmen und Zahlen vor, die bei diesen Berechnungen verwendet wurden. Darüber hinaus schlägt er vor, künftig den Heizkostenbeitrag des Wohngeldes zu subventionieren.
Der einmalige Heizkostenzuschuss ist für rund 710.000 wohngeldberechtigte Haushalte zwischen Oktober 2021 und März 2022 bestimmt. Die Höhe des Zuschusses ist nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gestaffelt. 135 Euro gibt es für Haushalte mit einer Person, 175 Euro für Haushalte mit zwei Personen und 35 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied (siehe Abbildung). Außerdem würden rund 370.000 Studierende, 50.000 Empfänger von Aufstiegs-BAfoG und 65.000 Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld jeweils pauschal 115 Euro erhalten. Dies ist Teil des neuen Steuerreformpakets. Die Kosten der Heizprämie für den Bund werden auf knapp 190 Millionen Euro geschätzt. Der Zeitpunkt der Zahlung wird im Sommer liegen, der traditionell die Jahreszeit ist, in der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen fällig sind.
Die politische Notwendigkeit für das IW als Gutachter bestand darin, einen Heizkostenzuschuss zu schätzen, der ohne erhebliche Zusatzinformationen und ohne großen Verwaltungsaufwand von der Wohngeldbehörde ausgezahlt werden kann. Dies wurde vom IW durchgeführt. Eine Einmalzahlung, die sich nach der Gesamtteilnehmerzahl richtet, berücksichtigt diese Voraussetzung. Die Bürokratiefreiheit und damit die Kürze der Umsetzungszeit sind zwei Vorteile dieser Strategie. Andererseits besteht ein Nachteil darin, dass die unterschiedlichen Auswirkungen auf einzelne Haushalte nicht berücksichtigt werden können.
Da einige Energieversorger ihre Preise stark angehoben haben (siehe Check24 oder Verivox), gibt es gerade bei Haushalten, die mit Gas heizen, aktuell große Unterschiede in der Auslastung. Dies liegt daran, dass andere Energieversorger noch keine Preisanpassungen aufgrund längerfristiger Lieferverträge für Bestandskunden erfahren haben. Dementsprechend gibt es derzeit große Unterschiede in der Höhe der Nachfrage.
Um stark betroffene Haushalte im Sinne der Individualgerechtigkeit zu unterstützen und extreme individuelle Härtefälle zu berücksichtigen, hätten Nachweise über den genutzten Energieträger, die Kündigung des Anbieters oder Unterlagen über angekündigte Preiserhöhungen herangezogen werden sollen. Darüber hinaus hätten diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Fälle zu berücksichtigen, in denen Einzelpersonen einer extremen Härte ausgesetzt waren (Neuhoff et al., 2022). Andererseits hätte dies eine zügige behördliche Umsetzung bis zum Sommer 2022 nicht ermöglicht.
Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Heizkostenzuschusses dienten die durchschnittlichen Nebenkosten (Heizung und Warmwasser) der wohngeldberechtigten Haushalte. Der vierjährige Zeitraum von 2016 bis 2019 wurde aufgrund der in den letzten Jahren stark schwankenden Energiekosten gewählt. Nach Schätzungen des IW, die auf dem Sozio-oekonomischen Panel Version 36 (SOEP v36) basieren, liegen diese Kosten bei 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Die durchschnittlichen warmen Nebenkosten aller Mieterhaushalte im Jahr 2020 werden im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung auf 1,21 Euro/m2 geschätzt. Dieser Wert ist nur eine winzige Abweichung von diesem Durchschnitt.
Die Höhe der Subvention wurde zudem unter
Berücksichtigung der jüngsten Preisentwicklungen der drei als wesentlichsten angesehenen Energiearten (Erdgas, Heizöl und Fernwärme) ermittelt. Als Berechnungsgrundlage diente dabei die Gesamtpreisentwicklung für Hausenergie, als Quelle dienten Verbraucherpreisdaten des Statistischen Bundesamtes. Auch wenn die künftige Preisentwicklung schwer vorherzusagen ist, ging man davon aus, dass die Energiekosten für Endverbraucher zumindest für die Dauer der laufenden Heizsaison weiter steigen werden. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen konnte zwischen den Jahren 2020 und 2022 eine Steigerung der Energiekosten um 28,1 % abgeleitet werden.
Durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz sind Erdgas und Heizöl seit dem 1. Januar 2021 um 25 Euro pro Tonne CO2 und seit dem 1. Januar um 30 Euro pro Tonne CO2 gestiegen, 2022. Dies trägt zum Gesamtanstieg bei (BEHG). Ohne eine CO2-Bepreisung beträgt die hier für 2022 prognostizierte Steigerung der Energiekosten gegenüber 2020 19,6 Prozent. Dadurch, dass Haushalte, die Wohngeld beziehen, seit dem 1. Januar 2021 mit einer sogenannten CO2-Komponente entschädigt werden (§ 12 Abs. 6 Wohngeldgesetz), entfällt die Wirkung der CO2-Bepreisung. Die Förderung wird mit 30 Cent pro Quadratmeter Normwohnfläche und Monat berechnet und richtet sich nach der Haushaltsgröße. Ein Einpersonenhaushalt mit einer Bezugswohnfläche von 48 Quadratmetern ist mit 172,80 Euro Heizkosten pro Jahr (14,40 Euro pro Monat) förderfähig,
Einkommensschwache Haushalte müssen auch in Zukunft eine angemessene Unterstützung bei den Energiekosten erhalten, auch wenn das vorrangige Ziel des einmaligen Heizkostenzuschusses darin bestand, eine zeitlich kürzere Unterstützung zu leisten möglichst unbürokratisch.
Die (Wieder-)Einführung des bereits 2009 und 2010 gewährten Heizkostenanteils bietet eine dauerhafte Ausgleichsmöglichkeit für Wohngeldempfänger. Diese Komponente wird auch als Heizkostenpauschale bezeichnet. Kurzfristig steigende Energiekosten waren ein weiterer Faktor, der damals zur Entscheidung für die Umsetzung beigetragen hat. 2009 war das Jahr der Einführung des Heizkostenanteils mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss von 100 Euro für eine Einpersonenfamilie, 120 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und 25 Euro für jede weitere Person Mitglied des Haushalts (BBSR, 2013). Nach einer Phase niedriger Energiepreise im Jahr 2010 wurde es anschließend eingestellt.